Die Satzung des Marimba Festiva e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Marimba Festiva e.V.“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Sitz des Vereins ist Burgthann.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die regionale, überregionale und internationale Förderung der Jugend in Bezug auf Marimba-gebundene-Aktivitäten und Unterstützung der breitgefächerten Marimba-Spiel-Kultur, Verankerung der Marimba im öffentlichen Musikleben der heutigen Gesellschaft
(2) Die Aufgabe des Vereins ist die Durchführung des seit 2005 existierenden und im 2017 aktualisierten Förderung – Konzeptes. Das im Jahr 2017 aktualisierte Konzept besteht aus:
a)Internationaler Marimba Festiva Wettbewerb und Kongress
b) Internationale Katarzyna Mycka Marimba Akademie (IKMMA), die alle zwei Jahre versetzt mit dem Marimba Wettbewerb an verschiedenen Orten Europas ausgeführt wird.
c) Internationale Marimba – Seminare und Events (IMSE) in Nürnberg
d) Kammermusikalische Projekte, Arbeitsphasen und Konzerte mit den Preisträgern des Marimba Wettbewerbs, Teilnehmern der IKMMA Akademie und Mitgliedern des Marimba Festiva Vereins
e)Kooperation mit anderen musikalischen Vereinen, bzw. Organisationen die sich den ähnlichen Ideen und Zielen widmen auf der nationalen und internationalen Ebene.
(3) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein bestrebt, neben den Mitgliedsbeiträgen öffentliche Zuschüsse und andere Zuwendungen zu erhalten sowie Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (juristische) Person werden.
(2) Die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Das Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Studenten können bereits für die Dauer ihres Studiums (nachzuweisen durch gültige Immatrikulationsbescheinigung) Mitglied werden.
(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(6) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt: Dieser kann zum 31.12. mit einer 3-monatigen Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn seit mindestens 1 Jahr trotz Mahnung kein Beitrag entrichtet wurde.
§5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
(3) Eine Beitragsermäßigung kann der Vorstand auf Antrag auch gegenüber Personen mit besonders geringem Einkommen oder in sonstigen Härtefällen bewilligen.
(4) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem Schriftführer, Schatzmeister und
zwei Beauftragen für internationale künstlerische Zusammenarbeit.
Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.
(2) Der Vorstand ist das oberste ausführende und repräsentierende Organ des Marimba Festiva e.V. Die Vorstandsmitglieder müssen durch Ihr künstlerisches, wissenschaftliches Profil oder organisatorisches Engagement von den in der Satzung festgeschriebenen Zwecken und Aufgaben überzeugt sein.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Weitere vorstandsrelevante Aufgaben sind:
a) Vertretung des Marimba Festiva e.V. in der Gesellschaft.
b) Koordinierung und Umsetzung der Konzeption des Vereins
c) reger Austausch mit den Vertretern der regionalen, überregionalen und internationalen Marimba – Zentren
d) Vorbereitung der konzeptionellen Vorlagen, Infobriefe und Publikationen
e) Engagement für Weiterentwicklung des Vereins und Ausbau der Vernetzung im Verein und nach innen und außen.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiter, notfalls auch über den Ablauf der Amtsperiode hinaus.
(6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die Vorstandsmitglieder keine finanzielle Vergütung wohl aber Aufwendungsersatz.
(7)
Für die nicht vorstandsrelevanten Tätigkeiten ist eine Vergütung gegen eine detaillierte Aufschlüsselung der Leistung möglich
(8) Der Vorstand trifft eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit.
(9)Der Vorstand ist berechtigt sich eines Geschäftsführers oder eines besonderen Vertreters
Im Sinne von §30BGB zu bedienen.
§7 Ausscheiden aus dem Vorstand
(1) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit des Vorstands aus, kann der Vorstand für die laufende Amtsperiode einen Nachfolger bestellen. Diese Entscheidung muss der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird durch eine schriftliche Einladung innerhalb einer Frist von 2 Wochen einberufen.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch ein einstimmiger Beschluss erforderlich.
(3) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der nach dieser Satzung hierfür vorgesehenen Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Liquidation führt der Vorstand durch, wenn nicht durch die Mitgliederversammlung, welche über die Liquidation beschließt, werden andere Personen zu den Liquidatoren bestellt.
(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, Verpflichtungen zu erfüllen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck, fällt das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen an einen anderen, wegen Förderung der Kultur anerkannten, steuerbegünstigten Verein zwecks selbstloser Verwendung, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecken, die dem §2 der Satzung möglichst ähnlich sind.